Wien (OTS) – KORREKTUR-HINWEIS
Inkrafttreten der Gesetzesnovelle am 1. November 2025; Anhebung des
Mindestalters für den Erwerb von Schusswaffen von 18 auf 21 Jahre
bei Kategorie C
Der Grund für die Zweiteilung des Inkrafttretens des
neuen
Waffengesetzes ist, dass das Zentrale Waffenregister umprogrammiert
werden muss, damit die neuen gesetzlichen Anforderungen
berücksichtigt werden können. Innenminister Gerhard Karner: „Die
ersten Änderungen beim verbesserten Waffengesetz, nämlich der
ordentliche Informationsaustausch zwischen den Behörden und die
Verlängerung der sogenannten Abkühlphase, gelten ab November. Weitere
notwendige Verschärfungen – ohne praktische Auswirkungen auf gut
ausgebildete und streng geprüfte Jäger und Schützen – kommen bis
Mitte nächsten Jahres.“
Verbesserter Behördenaustausch mit 1. November 2025
Ab November können die Waffenbehörden bei einem Antrag auf ein
waffenrechtliches Dokument Gutachten der Stellungskommission des
Bundesheeres (Stellungsergebnis) anfordern. Im Fall einer
Untauglichkeit vor der Stellungskommission, die aufgrund einer
psychologischen Auffälligkeit festgestellt wurde, kann es seitens der
Waffenbehörden zur Verweigerung eines waffenrechtlichen Dokuments (
Waffenbesitzkarte oder Waffenpass) kommen.
Verlängerte Abkühlphase nach Waffenkauf mit 1. November 2025
Die Frist vom Kauf bis zum Erhalt der ersten Waffe wird von drei
Tagen auf vier Wochen verlängert. Diese verlängerte sogenannte
Abkühlphase soll verhindern, dass Personen in einem möglicherweise
emotionalen Zustand Waffen unüberlegt erwerben.
Weitere beschlossene Maßnahmen ab Mitte 2026
– Strengere Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit
– Erhöhung der Qualität des klinisch-psychologischen Gutachtens
– Verpflichtendes Explorationsgespräch und neue Testverfahren
– Zehnjährige Sperrfrist für Personen, die innerhalb eines Jahres zum
zweiten Mal negativ beurteilt wurden
– Anhebung des Mindestalters für den Erwerb von Schusswaffen
– von 21 auf 25 Jahre bei Kategorie A und B
– von 18 auf 21 Jahre bei Kategorie C
– (Ausnahmen bei beruflicher Verwendung)
– Probephase für waffenrechtliche Bewilligungen (fünf Jahre bei
Erstausstellung)
– Erweiterte Kontrollbefugnisse für die Polizei im Umkreis von
Schulen und Kindergärten
– Strengere Regeln für den privaten Waffenverkauf (Überlassung nur
mehr über Waffenhändler)


