Klagenfurt/Wien/Vösendorf (OTS) – Großer Erfolg für den Tier- und
Artenschutz: Das
Landesverwaltungsgericht Kärnten hat der Beschwerde von Tierschutz
Austria (Wiener Tierschutzverein) vollinhaltlich stattgegeben. Damit
sind sowohl die festgelegte Jagdzeit für den nach der FFH-Richtlinie
geschützten Goldschakal als auch mehrere in Kärnten eingesetzte
Fanggeräte für geschützte Krähen, Eichelhäher und Habichte als
rechtswidrig erkannt worden. Hierbei handelt es sich um die
Eichelhäherfalle, den norwegischen Krähenfang und den Habichtskorb.
Diese seien nicht selektiv, das heißt: auch andere Vogelarten können
sich darin verfangen, so etwa auch ganzjährig geschonte Greifvögel
und die Verletzungsgefahr für die gefangenen Tiere ist erheblich.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob die Kärntner
Jagdpraxis mit EU-Recht vereinbar ist. Das Gericht stellte nun klar:
Die aktuelle Regelung verstößt gegen die Flora-Fauna-Habitat-
Richtlinie (FFH-Rl) sowie die Vogelschutzrichtlinie der Europäischen
Union.
„Dieses Urteil bestätigt, dass das Kärntner Jagdrecht nicht über
Europäischem Naturschutzrecht stehen darf. Der Schutz von Arten wie
dem Goldschakal ist verbindlich – ebenso das Verbot grausamer und
nicht-selektiver Fangmethoden. Kärnten muss seine Jagdgesetze jetzt
endlich rechtskonform gestalten“ , so Dr.in Michaela Lehner, Leiterin
der Stabstelle Recht von Tierschutz Austria.
Zwtl.: Goldschakal-Jagd verstößt gegen EU-Recht
„Der Goldschakal wird in Kärnten massiv bejagt – Tendenz steigend
– obwohl zentrale Voraussetzungen des EU-Rechts nicht erfüllt sind.
Die Bestimmung betreffend Jagd- und Schonzeiten für den Goldschakal
in der K-JagdG DV von 1. Oktober bis 15. März ist nämlich ohne das
erforderliche systematische Monitoring , welches Rückschlüsse auf die
Größe und den Zustand des Goldschakals als Population erlaubt und
ohne eine flächendeckende Aufzeichnung in Bezug auf die Tierart
Goldschakal erlassen worden. Allein in Kärnten wurden im Jagdjahr
2024/25 87 Goldschakale getötet“, so Lehner.
Der Goldschakal ist nach Anhang V der FFH-Richtlinie geschützt.
Das Urteil ist auch für andere Arten des Anhanges V der FFH-
Richtlinie richtungsweisend, wie dem Wolf.
Die entsprechende Bestimmung in der Kärntner
Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz muss nun unionsrechtskonform
abgeändert werden. Damit bestätigt das Gericht die Argumentation von
Tierschutz Austria: Ohne gesicherten günstigen Erhaltungszustand und
ohne belastbares Monitoring ist eine Bejagung unzulässig.
Zwtl.: Wie es weitergeht
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig: : Die Kärntner
Landesregierung kann innerhalb von sechs Wochen eine Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof oder eine außerordentliche Revision beim
Verwaltungsgerichtshof einbringen. Tierschutz Austria wird den
weiteren Verlauf genau beobachten und sich weiterhin für eine
konsequente Umsetzung der Fauna-Flora -Habitat-Richtlinie einsetzen.
Zwtl.: Hintergrund
Tierschutz Austria hatte im September 2024 einen Antrag auf
Verordnungsprüfung eingebracht. Nachdem dieser im März 2025 von der
Kärntner Landesregierung abgewiesen wurde, folgte die Beschwerde an
das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Nach öffentlicher mündlicher
Verhandlung am 30. Jänner 2026 wurde der Beschwerde von Tierschutz
Austria nun stattgegeben.
Weitere Information: Presseaussendnung vom 30.01. zum Verfahren:
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20260130_OTS0018
Das Urteil schickt ihnen Dr.in Michaela Lehner gerne persönlich zu. (
[email protected])

