Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf endet mit 01. Juli 2026 – Voraussetzungen und Fristen entscheidend

Wien (OTS) – Seit 1. Juli 2024 gilt in Österreich eine befristete
Gebührenbefreiung beim Immobilienerwerb. Unter bestimmten
Voraussetzungen können Käuferinnen und Käufer von der Eintragungs-
und Pfandrechtsgebühr befreit werden. Die Regelung gilt nur noch rund
zwei Monate und läuft mit 30.Juni 2026 aus. Eine von der
Bundesregierung beabsichtigte Verlängerung ist derzeit nicht bekannt.
Wer die Gebührenbefreiung noch in Anspruch nehmen möchte, hat dabei
mehrere Voraussetzungen und Fristen zu beachten.

Diese Gebühren zählen bei Immobilienkäufen zu den wesentlichen
Nebenkosten. Die Befreiung kann daher eine spürbare finanzielle
Entlastung darstellen, ist jedoch an klare gesetzliche
Voraussetzungen gebunden.

„Für die Gebührenbefreiung ist nicht der Zeitpunkt des
Kaufvertrags entscheidend, sondern dass der Grundbuchsantrag
spätestens am 30. Juni 2026 beim Gericht einlangt. In der Praxis
hängt das davon ab, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig
vorliegen“, erklärt Ulrich Voit, Notar in Wien und Pressesprecher der
Österreichischen Notariatskammer.

Zwtl.: Wer von der Gebührenbefreiung profitieren kann

Die Befreiung gilt ausschließlich für entgeltliche
Rechtsgeschäfte, die der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses
dienen. Erbschaften und Schenkungen sind nicht begünstigt. Zudem ist
die Regelung betragsmäßig begrenzt: Pro Erwerbsvorgang kann die
Befreiung bis zu einem Betrag von 500.000 Euro in Anspruch genommen
werden, insgesamt jedoch maximal bis zu einem Volumen von zwei
Millionen Euro. Bei mehreren Erwerbspersonen – etwa bei Paaren – kann
die Befreiung jeweils geltend gemacht werden. Pfandrechte sind nur
dann umfasst, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit einem
begünstigten Erwerb stehen.

Zu beachten ist außerdem, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
nicht nur zum Zeitpunkt des Erwerbs vorliegen müssen, sondern über
einen Zeitraum von fünf Jahren aufrecht bleiben müssen. Ein
nachträglicher Wegfall, etwa durch den Verkauf der Immobilie oder
eine Änderung der Lebenssituation, kann dazu führen, dass die
Gebühren nachträglich vorgeschrieben werden. In solchen Fällen
besteht zudem die Verpflichtung, den Wegfall innerhalb eines Monats
dem zuständigen Gericht zu melden.

Zwtl.: Warum der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend ist

Für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung ist nicht die
Unterzeichnung des Kaufvertrags ausschlaggebend, sondern das
Einlangen des Grundbuchsantrags beim zuständigen Gericht. In der
Praxis hängt die fristgerechte Antragstellung von der Vollständigkeit
der Unterlagen ab. Verzögerungen – etwa durch fehlende Dokumente der
gesetzlichen Voraussetzungen, das Fehlen einer grundverkehrs- bzw.
abhandlungsgerichtlichen Genehmigung oder etwa noch ausständige
Pfandurkunden – können dazu führen, dass der Antrag nicht mehr
rechtzeitig bis zum 30.Juni 2026 eingebracht werden kann. Notarinnen
und Notare sind auf vollständig vorliegende Unterlagen angewiesen und
können daher nicht sicherstellen, dass die Gebührenbefreiung im
Einzelfall tatsächlich noch in Anspruch genommen werden kann.

Zwtl.: Was mit dem 30. Juni 2026 endet – und was nicht

Mit dem Stichtag endet die Möglichkeit, neue Anträge
gebührenbefreit einzubringen. Unabhängig davon bleibt die
Nachweisführung auch danach von zentraler Bedeutung. Die
Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung erfordert eine vollständige und
nachvollziehbare Dokumentation der gesetzlichen Voraussetzungen.
Unvollständige oder fehlende Nachweise können dazu führen, dass die
Befreiung nicht gewährt oder nachträglich aberkannt wird.

Die Österreichische Notariatskammer weist darauf hin, dass für
die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung die gesetzlichen Fristen
und Voraussetzungen sowie eine vollständige Nachweisführung
maßgeblich sind. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen Situation
ist daher wesentlich. Notarinnen und Notare informieren über die
aktuellen Rahmenbedingungen.

Zwtl.: Über das Notariat

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Rechtsbereichen, darunter persönliche Vorsorge, Immobilienrecht und
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