apf für Verbesserungen bei Durchgangsfahrkarten

Wien (OTS) – Im Mittelpunkt der laufenden Konsultation steht die
Regelung zu
Durchgangsfahrkarten (Artikel 12), die für den grenzüberschreitenden
Bahnverkehr von zentraler Bedeutung ist.

In der Stellungnahme der Agentur für Passagier- und
Fahrgastrechte (apf) haben wir hervorgehoben, dass die bislang
fehlenden Fahrgastrechte im Zusammenhang mit Durchgangsfahrkarten ein
wesentliches Hemmnis für die Attraktivität des Bahnverkehrs
darstellen. Während Flug- und Busverbindungen vielfach durchgehende
Buchungen mit einheitlichen Rechten ermöglichen, bleiben Bahnreisende
häufig auf fragmentierte Angebote ohne klar geregelte Rechte
beschränkt. Zahlreiche Beschwerden von Fahrgästen bei der
Schlichtungsstelle der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
belegen diese Problematik.

Artikel 12 in seiner geltenden Fassung verpflichtet
Eisenbahnunternehmen zwar, zumutbare Anstrengungen zur Bereitstellung
von Durchgangsfahrkarten zu unternehmen, lässt jedoch erhebliche
Spielräume zu. Aus Sicht der apf reichen punktuelle Anpassungen des
Artikels nicht aus, um die Situation maßgeblich zu verbessern. Daher
hat die apf einen vollständig überarbeiteten Vorschlag für Artikel 12
erarbeitet, der die Fahrgastrechte klarer und verbindlicher regeln
soll.

Zwtl.: Die Eckpunkte des apf-Vorschlags lauten:

Verbindliche Definition: Fahrkarten für aufeinanderfolgende
Beförderungen zum Zweck einer durchgehenden Beförderung gelten
grundsätzlich als Durchgangsfahrkarten – unabhängig davon, wo oder
wie sie erworben wurden.

Haftungsregelungen: Bei einem Kaufvorgang über ein Unternehmen
soll die volle Haftung nach den Artikeln 18-20 gelten; bei mehreren
Eisenbahnunternehmen kann die Haftung auf 75 % begrenzt werden.

Kombination durch Fahrgäste: Werden Fahrkarten von den buchenden
Personen selbst kombiniert, gelten diese nur unter bestimmten
Bedingungen (z. B. angemessene Mindestumsteigezeit, Kauf vor
Fahrtantritt, Nachweis durch Reservierungen oder Zugbindungen) als
Durchgangsfahrkarten.

Klarstellung zur EigentümerInnenstruktur: Eisenbahnunternehmen,
die dem- oder derselben EigentümerIn zuzurechnen sind, gelten für die
Zwecke des Artikels als ein einziges Eisenbahnunternehmen.

Das Ziel der apf ist es, mit diesem Vorschlag einen Beitrag zu
einer praxisnahen und zugleich verbraucherschützenden Neufassung von
Artikel 12 zu leisten. Damit soll der Bahnverkehr im
grenzüberschreitenden Personenverkehr gegenüber anderen
Verkehrsträgern deutlich gestärkt werden.

Der vollständige Vorschlag wurde im Rahmen der öffentlichen
Konsultation auf der Plattform der Europäischen Kommission
veröffentlicht.